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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsFür den Sachbereich der Urlaubsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :,
    1. Litera a
      Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
    2. Litera b
      Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
    3. Litera c
      Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
    4. Litera d
      Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
    5. Litera e
      Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
    6. Litera f
      Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;
    7. Litera g
      Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, bis f fallen;
    8. Litera h
      Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
  2. Absatz 2Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :,
    1. Litera a
      Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
    2. Litera b
      Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
    3. Litera c
      Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
    4. Litera d
      Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
    5. Litera e
      Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
    6. Litera f
      Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden;
      Parkettlegerbetriebe;
    7. Litera g
      Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, bis f fallen;
    8. Litera h
      Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
  3. Absatz 2 aFür den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :,
    1. Litera a
      Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
    2. Litera b
      Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen;
    3. Litera c
      Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
  4. Absatz 3Betriebe (Unternehmungen) nach Absatz eins,, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes betrieben werden.
  5. Absatz 4In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind wie in den in Absatz eins,, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.

Anmerkung

vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987

Schlagworte

Baueisenbiegerbetrieb, Baueisenverlegerbetrieb, Betonbohrbetrieb,
Betonschneidebetrieb, Wildbachverbauungsbetrieb,
Plattenlegerbetrieb, Wärmedämmungsbetrieb, Kältedämmungsbetrieb,
Schalldämmungsbetrieb, Stuckateurbetrieb

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40130009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P2/NOR40130009

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