Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Geschäftsordnung
§ 18.Paragraph 18,
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40088254