Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 18

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 18,

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40088254

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P18/NOR40088254

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