(1)Absatz einsMit der Antragstellung gemäß § 13n Abs. 1 gilt das Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, mit dem dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs vorangehenden Tag als durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.Mit der Antragstellung gemäß Paragraph 13 n, Absatz eins, gilt das Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, mit dem dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs vorangehenden Tag als durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.