Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13m

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13m

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Überbrückungsabgeltung

Paragraph 13 m,
  1. Absatz einsEinem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht oder er den Bezug des Überbrückungsgeldes unterbrochen hat (Paragraph 13 l, Absatz 6,), eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension, im Fall des Sonderruhegeldes mit Beginn des Sonderruhegeldbezugs.
  2. Absatz 2Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 30 % des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.
  3. Absatz 3Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt, vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig wird und dauerhaft Invaliditätspension bezieht, gebührt eine Abgeltung in der Höhe von 50 % des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes für den Zeitraum des Paragraph 13 l, Absatz 3,, wobei für die Berechnung des Stundenlohns Paragraph 13 l, Absatz 2, sinngemäß heranzuziehen ist.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins bis 3 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13m/NOR40232188

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