Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13l

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13l

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt IIIb
Überbrückungsgeld

Anspruch auf Überbrückungsgeld

Paragraph 13 l,
  1. Absatz einsArbeitnehmer haben nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Art. römisch zehn des Nachtschwerarbeitsgesetzes – NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, haben, einen einmaligen Anspruch auf Überbrückungsgeld bei Vorliegen von:
    1. Ziffer eins
      mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz sowie der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, – ASVG unterliegt, und
    2. Ziffer 2
      mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Lebensjahres.
    Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Erreichung des Anfallsalters für eine Alterspension eine Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG oder nach Paragraph 254, ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bezieht.
  2. Absatz 2Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, der sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers in den letzten 260 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Zeitraum des Bezugs von Überbrückungsgeld. Mangels einer kollektivvertraglichen Regelung des Stundenlohns gilt der im letzten Arbeitsverhältnis vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete Stundenlohn (Paragraph 21 a, Absatz 3, letzter Satz) als Berechnungsgrundlage.
  3. Absatz 2 aBei Arbeitnehmern, deren vereinbarte Wochenarbeitszeit ab der Vollendung des 40. Lebensjahres die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit unterschritten hat (Teilzeitarbeit), ist das 169,5-fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, der sich aus der überwiegenden Einstufung des Arbeitnehmers in den letzten 260 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergibt, mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Fallen ab dem 40. Lebensjahr sowohl Beschäftigungszeiten mit kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Normalarbeitszeit als auch Beschäftigungszeiten mit vertraglich vereinbarter kürzerer Arbeitszeit oder tatsächlich längerer Arbeitszeit an, so ist als Stundenzahl für die Berechnung des Überbrückungsgeldes die durchschnittliche sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Beschäftigungszeiten zur Summe der Beschäftigungszeiten ergebende Stundenzahl heranzuziehen. Liegen mehr als 520 Beschäftigungswochen ab dem 40. Lebensjahr vor, so sind für die Berechnung jene Beschäftigungswochen mit der höchsten wöchentlichen Arbeitszeit heranzuziehen.
  4. Absatz 3Das Überbrückungsgeld gebührt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet der Anspruch auf Überbrückungsgeld.
  5. Absatz 4Das Überbrückungsgeld gebührt zwölfmal jährlich und ist dem Arbeitnehmer monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auszuzahlen; fällt der Auszahlungstermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist das Überbrückungsgeld so zeitgerecht durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse anzuweisen, dass es an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht.
  6. Absatz 5Abweichend von den Absatz 2 bis 4 können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe des Überbrückungsgeldes, der Zeitraum des Bezuges mit höchstens 24 Monaten, sowie die Anzahl der gebührenden Monatsentgelte mit höchstens 14 pro Jahr festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist. Änderungen der Ansprüche gemäß Absatz 2 bis 4 durch Verordnung haben keine Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Überbrückungsgeld beziehen.
  7. Absatz 6Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu seinem letzten Arbeitgeber im Ausmaß seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.
  8. Absatz 7Der Bezug von Überbrückungsgeld ruht
    1. Ziffer eins
      in Kalendermonaten, in denen der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Betrieb steht, außer im Falle des Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt,
    3. Ziffer 3
      während des Zeitraumes, für den eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 9, oder eine Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 10, bezogen wird,
    4. Ziffer 4
      während des Zeitraumes, für den eine befristet zuerkannte Invaliditätspension nach Paragraph 254, ASVG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG, Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, oder Übergangsgeld nach dem ASVG bezogen wird.
  9. Absatz 8Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes römisch III vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen auch für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zeiten des Überbrückungsgeldbezugs als Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 13 b, gelten und dass für die Berechnung der Monatsentgelte im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz 2, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu berücksichtigen sind. Für Arbeitnehmer, auf die die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI a vor Bezug des Überbrückungsgeldes anzuwenden waren, sind diese Bestimmungen für die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld weiterhin anzuwenden. Während des Bezugs des Überbrückungsgeldes sind die Zuschläge oder Beiträge für die Abfertigung von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten. In Hinblick auf die Regelungen des Steuerrechts und des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist das Überbrückungsgeld Entgelt, sofern dort für das Überbrückungsgeld nichts anderes geregelt ist. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die auf das Überbrückungsgeld entfallenden lohnabhängigen gesetzlichen Abgaben zu entrichten, wobei die Lohnsteuer an das Finanzamt Österreich abzuführen ist.
  10. Absatz 9Bezieher von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. Bereits geleistetes Überbrückungsgeld kann von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.

Schlagworte

Alterspension, Korridorpension, Urlaubskasse

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13l/NOR40232187

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