Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13f
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2017
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 13f.Paragraph 13 f,
Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an diese zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40088245