Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13f

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 13 f, Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Der Antrag auf Auszahlung der Abfertigung ist vom Arbeitnehmer oder den Erben an die zuständige Landesstelle (Paragraph 14, Absatz 3,) zu richten. Eine über drei Monatsentgelte hinausgehende Abfertigungsleistung kann in monatlich im voraus zahlbaren Teilbeträgen in der Höhe von mindestens einem Monatsentgelt abgestattet werden.

Anmerkung

1. vgl. Art. V, BGBl. Nr. 618/1987;
2. ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992.

Schlagworte

Urlaubskasse

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040274

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13f/NOR40040274

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