Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13a

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT III
ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsArbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13c Anspruch auf Abfertigung:
    1. Ziffer eins
      Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
    3. Ziffer 3
      bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Art. römisch zehn des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
    5. Ziffer 5
      bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
    6. Ziffer 6
      wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind und er in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, bezieht;
    7. Ziffer 7
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    8. Ziffer 8
      bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG;
    9. Ziffer 9
      bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG;
    10. Ziffer 10
      im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Invalidität (Paragraph 255, ASVG).
    Anmerkung, Ziffer 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,)
  2. Absatz eins aDem Arbeitnehmer gebührt die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13c auch bei Inanspruchnahme einer Alterspension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld.
  3. Absatz 2Arbeitnehmerinnen haben bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 b und Vorliegen von mindestens 260 Beschäftigungswochen Anspruch auf die Hälfte der zustehenden Abfertigung (Paragraphen 13 b, Absatz 7,, 13d), höchstens jedoch auf drei Monatsentgelte, wenn sie
    1. Ziffer eins
      nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung) oder
    2. Ziffer 2
      nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) innerhalb von acht Wochen
    ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären. Bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG ist der Austritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz zu erklären.
  4. Absatz 3Absatz 2, gilt auch für männliche Arbeitnehmer, sofern sie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen und ihren vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz erklären.
  5. Absatz 4Ein Abfertigungsanspruch gebührt nicht, wenn der männliche Arbeitnehmer seinen Austritt im Sinne des Absatz 3, erklärt, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wurde.
  6. Absatz 5Ein Abfertigungsanspruch gemäß Absatz 2, oder 3 gebührt auch, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder VKG durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers beendet wird.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 618/1987; Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979, Wahlkind, Pflegekind

Im RIS seit

31.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13a/NOR40194415

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