Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P11/NOR40040266

Navigation im Suchergebnis