Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfindung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen Anwartschaften, wenn
    1. Litera a
      er seit mindestens sechs Monaten in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet;
    2. Litera b
      er eine Pension nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannt erhalten hat.
  2. Absatz 2Im Todesfall geht der Anspruch auf die Erben über.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Abfindung richtet sich gegen die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040265

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P10/NOR40040265

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