Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 7: Ab 1. 1. 1977
(BGBl. Nr. 666/1976 Art. II Abs. 1)

Text

Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 und die Bestimmungen des Paragraph 11, sind anzuwenden.

  1. Absatz 2Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten ist eine zusätzliche Steuer von 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer entfällt bei Zutreffen der im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, angeführten Voraussetzungen für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben. Für diese zusätzliche Steuer gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, daß ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.
  2. Absatz 3Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Paragraph 30, des Bewertungsgesetzes 1955.
  3. Absatz 4Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind.
  4. Absatz 5Führt der Unternehmer neben den im Absatz eins, angeführten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als gesondert geführter Betrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 7, zu behandeln.
  5. Absatz 6Der Unternehmer kann spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Absatz eins bis 5, sonderen nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Diese Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.
  6. Absatz 7Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Absatz eins bis 6 insoweit, als die Umsätze der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen drei Kalenderjahre 3 000 000 S oder der nach den Grundsätzen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 unter Berücksichtigung von Zupachtungen und Verpachtungen zum 1. Jänner eines Jahres ermittelte Wert der bei Unterhalten eines zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betriebes selbstbewirtschafteten Fläche 700 000 S nicht überstiegen haben.

Schlagworte

Pauschalierung, Tierzuchtbetrieb

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12046475

Alte Dokumentnummer

N3197619512S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P22/NOR12046475

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