(2)Absatz 2Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Paragraph 16, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.