Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

16.12.1976

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 10: Ab 1. 1. 1976
(BGBl. Nr. 636/1975, Art. VIII Abs. 1)
Bestimmungen über Liebhaberei in Abs. 2 aufgehoben durch VfGH,
BGBl. Nr. 222/1983.

Text

Vorsteuerabzug

Paragraph 12, (1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. Ziffer eins
    Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (Paragraph 11,) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
  2. Ziffer 2
    die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (Paragraph 3, Absatz 8,), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
  1. Absatz 2Lieferungen oder sonstige Leistungen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen; Lieferungen oder sonstige Leistungen, deren Entgelte keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des Paragraph 20, des Einkommensteuergesetzes 1972 oder des Paragraph 16, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 sind oder die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der erste Satz gilt sinngemäß für die Einfuhr von Gegenständen.

Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.

  1. Absatz 3Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
    2. Ziffer 2
      die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt.
    Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 steuerfrei sind.
  2. Absatz 4Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Absatz eins und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
  3. Absatz 5An Stelle einer Aufteilung nach Absatz 4, kann der Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
    2. Ziffer 2
      nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 3, führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
    Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
  4. Absatz 6Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Absatz 5, ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Absatz 4, ergibt.
  5. Absatz 7Bei Anwendung der Absatz 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Absatz 6, mit Auflagen verbunden werden.
  6. Absatz 8Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
  7. Absatz 9Bei Rechnungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6,, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
  8. Absatz 10Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Bei Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer auszugehen.
  9. Absatz 11Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht zum Anlagevermögen gehört, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in einem späteren Veranlagunszeitraum die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
  10. Absatz 12Die Bestimmungen der Absatz 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.

Schlagworte

Definition

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12046241

Alte Dokumentnummer

N3197519491S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P12/NOR12046241

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