Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
20.12.1980
Außerkrafttretensdatum
26.11.1982
Abkürzung
UStG 1972
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4, 5, 6, 12, 20, Abs. 4 und 5: Ab 1. 1. 1981
(
BGBl. Nr. 563/1980 Abschn. II Art. III Abs. 2)
Text
Steuersätze
§ 10. (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).Paragraph 10, (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 18 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 4 und 5).
(2)Absatz 2Die Steuer ermäßigt sich auf 8 vom Hundert für
die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Ziffer eins, genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 300 000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank);
die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, darstellt;
die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung von im § 10 Abs. 5 aufgezählten Gegenständen beziehen;die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung von im Paragraph 10, Absatz 5, aufgezählten Gegenständen beziehen;
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als
Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961,Arzt, Tierarzt, Dentist oder Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des Paragraph 52, Absatz 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, Wissenschaftler, Bildberichterstatter, Lehrbeauftragter, Dolmetscher oder Übersetzer,
Architekt, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker,
Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;Rechtsanwalt, Verteidiger in Strafsachen, Patentanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder sowie die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden sonstigen Leistungen der Wirtschaftstreuhandgesellschaften (Paragraphen 2 und 59 Absatz 8, der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1965,) und der gesetzlichen Prüfungs- und Revisionsverbände;
die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Anlage B oder im § 10 Abs. 5 aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter Paragraph 6, Ziffer 15, fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaflichen Geschäftsbetriebes im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Anlage B oder im Paragraph 10, Absatz 5, aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür
Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden;
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht Paragraph 6, Ziffer 5, anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß Paragraph 6, Ziffer 15, steuerfrei sind;
die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
(3)Absatz 3Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Abs. 2 oder 4 anzuwenden sind.Die Steuer ermäßigt sich auf 14 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (Paragraph eins, Absatz 2, des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen der Absatz 2, oder 4 anzuwenden sind.
(4)Absatz 4Die Steuer erhöht sich auf 30 vH für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.Die Steuer erhöht sich auf 30 vH für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz in Anspruch genommen werden kann.
(5)Absatz 5Die Steuer ermäßigt sich auf 13 vH für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr von
festen mineralischen Brennstoffen, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 27.01, 27.02, 27.03 B und aus Nummer 27.04 des Zolltarifes);
Petroleum und Heizölen (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes);Petroleum und Heizölen (Nummer 27.10 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtem Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1966, (aus Nummer 27.10 D des Zolltarifes); Gasen und elektrischer Energie (Nummern 27.05/I, 27.11 und 27.17 des Zolltarifes);
Anmerkung
ÜR: Abschn. II Art. II,
BGBl. Nr. 563/1980
Schlagworte
Steuersatz, Tierhaltung, Tiermast, Pflanzenzucht, Flaschenverkauf,
Frühstückspension, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Krankenpfleger,
Physikotherapeut, Diätdienst, Strafverteidiger, Krankenanstalt, Kino,
Altersheim, Blindenheim, Jugendheim, Erziehungsheim, Ausbildungsheim,
Fortbildungsheim, Schwimmbad, Reinigungsbad, Heilbad, Konzert,
Wohnraum, Spital, Krankenbehandlung
Reisebüro, Müllabfuhr, Abwasserbeseitigung, Luxussteuer
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12047304
Alte Dokumentnummer
N3198013597R