(3)Absatz 3Falls die in § 6 bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß § 1 im Sinne des § 6 Abs. 2 bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Abs. 2 insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.Falls die in Paragraph 6, bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Absatz 2, insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.