Bundesrecht konsolidiert

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IAKW – Finanzierungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

IAKW – Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2008

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Bund hat der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, die Kosten der in Paragraph eins, bezeichneten Aufgaben in Jahresraten zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können.
  2. Absatz 2Der vom Bund höchstens zu leistende gesamte Kostenersatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, beträgt in den Jahren

1985 und 1986

je 600 Millionen Schilling,

1987 bis 1989

je 650 Millionen Schilling und

beginnend mit dem Jahr

1990

je 700 Millionen Schilling.

  1. Absatz 3Falls die in Paragraph 6, bezeichnete Aktiengesellschaft sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, bedient, ist der Bund berechtigt, den Kostenersatz gemäß Absatz 2, insoweit auch direkt an diese Aktiengesellschaft zu leisten.
  2. Absatz 4Die Zuweisung des Kostenersatzes gemäß Absatz 2, an die Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins und die Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 6, erfolgt nach Maßgabe der dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegenden jährlichen Finanz- und Wirtschaftspläne.
  3. Absatz 5Die Forderung der Aktiengesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gegen den Bund auf Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist höchstens mit jenem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzusetzen, der sich nach Abzug eigener Einnahmen von den Kosten der in Paragraph eins, Absatz eins und 2 bezeichneten Aufgaben ergibt.
  4. Absatz 6Die Stadt Wien hat dem Bund zu den Kosten der Planung, Errichtung einschließlich Erweiterung, Erhaltung, Instandsetzung einschließlich Asbestsanierung und Finanzierung des Internationalen Amtsitzzentrums (Paragraph eins,) einen Kostenbeitrag in Höhe von 35 von Hundert zu leisten. Der Kostenbeitrag ist in Teilbeträgen entsprechend den jeweiligen Zahlungsverpflichtungen (Terminen) des Bundes zu leisten.

Schlagworte

Finanzierung, Finanzplan

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10000512

Dokumentnummer

NOR40051520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/150/P2/NOR40051520

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