Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel) Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Israel)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 8/2018

Typ

Vertrag - Israel

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

26.01.1971

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

(Übersetzung)

Wien, am 29. Jänner 1970

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staate Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person als Vergütung für Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer und religiöser Verfolgung oder aus Gründen der Abstammung entstanden sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind. Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft nichts geändert werden soll.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil des vorgenannten Abkommens ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Sektionschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zeev Shek

Herrn Dr. Josef Hammerschmidt

Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen

Wien

(Übersetzung)

Wien, am 29. Jänner 1970

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staate Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben Sie mich von folgendem in Kenntnis gesetzt:

„Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staate Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Staates Israel mitzuteilen, daß Renten, Pensionen und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von der Republik Österreich, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person als Vergütung für Schäden gezahlt werden, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer und religiöser Verfolgung oder aus Gründen der Abstammung entstanden sind, in Israel nicht steuerpflichtig sind. Die Regierung Israels erklärt, daß hierin in Zukunft nichts geändert werden soll.

Ich beehre mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote eine Vereinbarung darstellen sollen, die Bestandteil des vorgenannten Abkommens ist.“

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich mit dem im letzten Absatz Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden bin. Ihre Note und diese bestätigende Antwortnote sollen daher eine Vereinbarung darstellen, die Bestandteil des vorgenannten Abkommens ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Hammerschmidt

Seiner Exzellenz

Herrn Zeev Shek

Botschafter des Staates Israel

Wien

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

10004090

Dokumentnummer

NOR12045329

Alte Dokumentnummer

N3197137764J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/85/ANL1/NOR12045329

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