(1)Absatz einsFahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. I Z 6 (§ 4 Abs. 2b) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;Fahrzeuge, deren Typen oder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes genehmigt worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind ausgenommen von den Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 6, (Paragraph 4, Absatz 2 b,) über die Möglichkeit mit dem Fahrzeug Kraftstoffe ohne gesundheitsschädlichen Gehalt an Bleiverbindungen zu verwenden;
Z. 18 (§ 10 Abs. 2) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;Ziffer 18, (Paragraph 10, Absatz 2,) über durchsichtige Stoffe an Fahrzeugen;
Z. 21 (§ 12 Abs. 2) über die freien Enden der Auspuffrohre;Ziffer 21, (Paragraph 12, Absatz 2,) über die freien Enden der Auspuffrohre;
Z. 22 (§ 12 Abs. 3) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;Ziffer 22, (Paragraph 12, Absatz 3,) über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches;
Z. 25 (§ 14 Abs. 1) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;Ziffer 25, (Paragraph 14, Absatz eins,) über die äußersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer für Abblendlicht;
Z. 29 (§ 14 Abs. 5) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;Ziffer 29, (Paragraph 14, Absatz 5,) über die obersten Punkte der Lichteintrittsflächen von seitlichen Rückstrahlern;
Z. 36 (§ 16 Abs. 2) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;Ziffer 36, (Paragraph 16, Absatz 2,) über Begrenzungsleuchten an über 1,6 m breiten Anhängern;
Z. 48 (§ 21 letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;Ziffer 48, (Paragraph 21, letzter Satz) über die Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen;
Z. 55 (§ 26 Abs. 2) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Z 56 (§ 27 Abs. 1) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.Ziffer 55, (Paragraph 26, Absatz 2,) über die Beschaffenheit von Sitzen an Kraftfahrzeugen und Ziffer 56, (Paragraph 27, Absatz eins,) über das Anschreiben des Hubraumes und des Zeichens „„CM“ an Motorfahrrädern.