Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein) Art. 19

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1971 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 8/2017

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist bereits auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen anzuwenden, vgl. Art. III Abs. 3, BGBl. III Nr. 8/2017.

Text

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Im RIS seit

27.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR40190945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/24/A19/NOR40190945

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