Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein) Art. 11

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1971 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 302/2013

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

Zinsen

1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansäßige Person gezahlt werden, dürfen nur in dem anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist eine in dem anderen Vertragsstaat ansäßige Person.

2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansäßige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemeßen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

10004088

Dokumentnummer

NOR40158378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/24/A11/NOR40158378

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