Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande) Art. 5

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1971

Typ

Vertrag - Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

21.04.1971

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Niederlande plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Text

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

  1. Litera a
    einen Ort der Leitung,
  2. Litera b
    eine Zweigniederlassung,
  3. Litera c
    eine Geschäftsstelle,
  4. Litera d
    eine Fabrikationsstätte,
  5. Litera e
    eine Werkstätte,
  6. Litera f
    ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  7. Litera g
    eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  1. Litera a
    Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. Litera b
    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. Litera c
    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. Litera d
    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. Litera e
    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem der beiden Staaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem der beiden Staaten ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Staat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045223

Alte Dokumentnummer

N3197120262L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A5/NOR12045223

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