Bundesrecht konsolidiert

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25 S – 200 Jahre Wiener Börse § 2

Kurztitel

25 S – 200 Jahre Wiener Börse

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 167/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Gebäude der Wiener Börse, umgeben von den halbkreisförmigen Umschriften „Wiener Börse“ und „MT (Initialen der Kaiserin Maria Theresia) 1771-1971“ und den Brustschild des Bundeswappens zu zeigen.

Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019

Gesetzesnummer

10004098

Dokumentnummer

NOR12045215

Alte Dokumentnummer

N3197119946J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/167/P2/NOR12045215

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