Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtskommissionstarifgesetz § 5

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.
  2. Absatz 2Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

Anmerkung

Zum Abs. 2 vgl. auch § 21.

Schlagworte

Begründungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028902

Alte Dokumentnummer

N2197114539T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P5/NOR12028902

Navigation im Suchergebnis