Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich) Art. 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

13.11.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

Text

ARTIKEL 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045113

Alte Dokumentnummer

N3197023863L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/390/A9/NOR12045113

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