Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich) Art. 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.11.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

Text

ARTIKEL 3

Allgemeine Definitionen

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck “Vereinigtes Königreich” Großbritannien und Nordirland unter Einschluß der außerhalb des Küstenmeeres des Vereinigten Königreiches gelegenen Gebiete, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches über den Festlandsockel in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte des Vereinigten Königreiches in bezug auf den Meeresgrund, den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”:
      1. Litera i
        in bezug auf das Vereinigte Königreich alle Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches und seiner Kolonien, die ihre Rechtsstellung als solche aus ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich ableiten, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Personenvereinigungen, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht ableiten;
      2. Sub-Litera, i, i
        in bezug auf Österreich alle österreichischen Staatsangehörigen, ferner alle juristischen Personen, Personengesellschaften, Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die ihre Rechtsstellung als solche aus dem in Österreich geltenden Recht ableiten;
    4. Litera d
      bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragstaat” und “der andere Vertragstaat” je nach dem Zusammenhang, Österreich oder das Vereinigte Königreich;
    5. Litera e
      umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    6. Litera f
      bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    7. Litera g
      bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragstaates” und “Unternehmen des anderen Vertragstaates”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde” im Fall Österreichs das Bundesministerium für Finanzen, im Fall des Vereinigten Königreiches die Commissioners of Inland Revenue oder ihren bevollmächtigten Vertreter.
  2. Absatz 2Sind nach einer Bestimmung dieses Abkommens Einkünfte von der österreichischen Steuer befreit und ist eine natürliche Person hinsichtlich dieser Einkünfte nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird, dann findet die nach diesem Abkommen in Österreich zu gewährende Steuerbefreiung nur auf den Teil der Einkünfte Anwendung, der nach dem Vereinigten Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wird.
  3. Absatz 3Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045107

Alte Dokumentnummer

N3197023857L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/390/A3/NOR12045107

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