(1)Absatz einsGemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (im Fall einer Dividende unter Ausschluß der Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches angerechnet, die von den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen erhoben wird, von denen die österreichische Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer nicht als “österreichische Steuer”.Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinigten Königreiches über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb des Vereinigten Königreiches zu zahlenden Steuer auf die Steuer des Vereinigten Königreiches (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen aus Quellen innerhalb Österreichs unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende österreichische Steuer (im Fall einer Dividende unter Ausschluß der Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene Steuer des Vereinigten Königreiches angerechnet, die von den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräußerungsgewinnen erhoben wird, von denen die österreichische Steuer berechnet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer nicht als “österreichische Steuer”.