Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich) Art. 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

13.11.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

Text

ARTIKEL 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

  1. Absatz einsGewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
  5. Absatz 5Ungeachtet des Absatzes 4 dieses Artikels darf ein Vertragstaat Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens besteuern, wenn der Veräußerer
    1. Litera a
      zu irgendeiner Zeit während des Zeitraumes von drei Jahren vor der Veräußerung in diesem Vertragstaat ansässig war, und
    2. Litera b
      im Zeitpunkt der Veräußerung im anderen Vertragstaat ansässig ist, und
    3. Litera c
      in diesem anderen Staat mit den Gewinnen aus der Veräußerung nicht der Steuer unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045117

Alte Dokumentnummer

N3197023867L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/390/A13/NOR12045117

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