Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich) Art. 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 390/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

30.12.1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

Text

ARTIKEL 10

  1. Absatz einsDividenden, die eine im Vereinigten Königreich ansässige Person von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen im Vereinigten Königreich besteuert werden. Diese Dividenden dürfen auch in Österreich nach österreichischem Recht besteuert werden; die Steuer darf aber unter der Voraussetzung, daß der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im Vereinigten Königreich ansässige Person ist, nicht übersteigen:
    1. Litera a
      5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert;
    2. Litera b
      15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
  2. Absatz 2Dividenden, die eine in Österreich ansässige Person von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in Österreich besteuert werden. Diese Dividenden dürfen auch im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreiches besteuert werden; die Steuer darf aber unter der Voraussetzung daß der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine in Österreich ansässige Person ist, nicht übersteigen:
    1. Litera a
      5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft kontrolliert;
    2. Litera b
      15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.
  3. Absatz 3Ungeachtet des Absatzes 1 Litera a, dieses Artikels darf die Steuer für Dividenden, die unter die vorgenannte Bestimmung fallen, so lange 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, als der österreichische Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Steuersätzen in der höchsten Besteuerungsstufe 10 Hundertsatzpunkte übersteigt.
  4. Absatz 4Solange jedoch eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person in bezug auf Dividenden, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, einen Anspruch auf Steueranrechnung besitzt, sind anstelle von Absatz 2 dieses Artikels folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Litera a
      (i) Dividenden, die eine in Österreich ansässige Person von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in Österreich besteuert werden.
      1. Absatz i, i
        Hat eine in Österreich ansässige Person gemäß Litera b, dieses Absatzes einen Anspruch auf Steueranrechnung in bezug auf solche Dividenden, so darf die Steuer auch im Vereinigten Königreich nach dem Recht des Vereinigten Königreiches von der Summe des Betrages oder Wertes der Dividende und des Steueranrechnungsbetrages mit einem 15 vom Hundert nicht übersteigenden Satz erhoben werden.
      2. Absatz i, i, i
        Vorbehaltlich der Litera a, ii) dieses Absatzes sind Dividenden, die eine in Österreich ansässige Person als nutzungsberechtigter Empfänger dieser Dividenden von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft bezieht, von jeglicher Steuer befreit, mit der im Vereinigten Königreich Dividenden belastet werden können.
    2. Litera b
      Eine in Österreich ansässige Person, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft eine Dividende bezieht, hat vorbehaltlich der Litera c, dieses Absatzes und unter der Voraussetzung, daß sie der nutzungsberechtigte Empfänger dieser Dividende ist, denselben Anspruch auf Steueranrechnung im Vereinigten Königreich und denselben Anspruch auf Zahlung jenes Steueranrechnungsbetrages, der die Steuerschuld im Vereinigten Königreich übersteigt, wie eine im Vereinigten Königreich ansässige natürliche Person, die diese Dividende bezieht.
    3. Litera c
      Lit. b dieses Absatzes ist nicht anzuwenden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividende eine Gesellschaft ist, die allein oder zusammen mit einer oder mehreren verbundenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividende zahlenden Gesellschaft kontrolliert. Im Sinne dieser Litera c, gelten zwei Gesellschaften als verbunden, wenn eine unmittelbar oder mittelbar von der anderen beherrscht wird, oder beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Gesellschaft beherrscht werden; eine Gesellschaft gilt als von einer anderen beherrscht, wenn die letztgenannte mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft kontrolliert.
  5. Absatz 5Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind; er umfaßt auch alle Einkünfte (mit Ausnahme der Zinsen und Lizenzgebühren, die nach den Vorschriften der Artikel 11 oder 12 dieses Abkommens von der Steuer entlastet sind), die nach dem Recht des Vertragstaates, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, als Dividende oder Ausschüttung einer Gesellschaft behandelt werden.
  6. Absatz 6Die vorstehenden Absätze berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
  7. Absatz 7Die Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Vertragstaaten ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividende zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt, und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  8. Absatz 8Gehören dem in einem Vertragstaat ansässigen nutzungsberechtigten Dividendenempfänger mindestens 10 vom Hundert der Aktiengattung, auf die die Dividenden gezahlt werden, dann sind die Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels insoweit nicht anzuwenden, als diese Dividenden nur aus Gewinnen oder Einkünften gezahlt werden konnten, die die Dividenden zahlende Gesellschaft in einer Rechnungsperiode erzielt oder bezogen hat, die zwölf oder mehr Monate vor dem “maßgeblichen Zeitpunkt” geendet hat. Als “maßgeblicher Zeitpunkt” im Sinne dieses Absatzes ist jener Zeitpunkt anzusehen, an dem der nutzungsberechtigte Empfänger Eigentümer von mindestens 10 vom Hundert der betreffenden Aktiengattung geworden ist.

    Dieser Absatz ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der nutzungsberechtigte Dividendenempfänger darlegt, daß die Aktien aus wirklich geschäftlichen Gründen und nicht in erster Linie zu dem Zweck erworben wurden, die Vorteile dieses Artikels zu erlangen.

  9. Absatz 9Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen des anderen Vertragstaates, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden nicht besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, und er darf die nichtausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft keiner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1978

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045114

Alte Dokumentnummer

N3197023864L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/390/A10/NOR12045114

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