Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 3

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL III
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür das Jahr 1971 gilt als Richtzahl (Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,071.
  2. Absatz 2Für die Jahre 1971 und 1972 leistet der Bund in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H. des für das einzelne Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen für das betreffende Geschäftsjahr - ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen - übersteigen.
  3. Absatz 3Ein Drittel des sich nach Absatz 2, ergebenden Mehrertrages jedes Geschäftsjahres ist abgesondert vom übrigen Vermögen des Versicherungsträgers fruchtbringend entweder in mündelsicheren inländischen Wertpapieren oder in gebundenen Einlagen bei Kreditunternehmen anzulegen, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen. Über die so angelegten Mittel darf der Versicherungsträger nur verfügen, um eine ungünstige Kassenlage zu beheben, die dadurch entstanden ist, daß die Einnahmen oder der Pensionsaufwand oder beide Größen von der Berechnung nach Paragraph 108 e, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erheblich abweichen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung nach Absatz 2, gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlung zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel, zu bevorschussen.
  5. Absatz 5Für die Jahre 1971 und 1972 ist Paragraph 80, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1971 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 100 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist jeweils zu einem Viertel am 25. März und 25. Juni und zur Hälfte am 25. September 1971 fällig.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, der 24. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Paragraph 251 a, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, Litera b, gelten entsprechend auch für Leistungen, bei denen der Stichtag vor dem 1. Juli 1971 liegt.
  9. Absatz 9Art. römisch fünf Absatz 6, zweiter Halbsatz der 21. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, wird aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161031

Alte Dokumentnummer

N6195546246L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/385/A3/NOR12161031

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