Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsBei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1972 die Richtzahl 1970 mit 1,060,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1973 die Richtzahl für 1971 mit 1,069 und der Meßbetrag für 1970 mit 251,49 S,
    anzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 268,84 S anzunehmen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 und 14 gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 19 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt; die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, Litera a, finden keine Anwendung auf Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine nach Paragraph 522 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu berechnete Pension bestanden hat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus dem gleichen Versicherungsfall bereits eine Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden, so gebührt die Leistung frühestens mit dem Monatsersten nach Ablauf von sieben Kalendermonaten ab dem Stichtag.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 264,, 266, 267, 289 Ziffer 2 und 522k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 23,, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 24, sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt jedoch Paragraph 264, Absatz eins, nur mit der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension beträgt, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 25, gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 3, bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die Rente (Pension) in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.
  9. Absatz 9Ergeben sich aus der Anwendung des Paragraph 267, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, niedrigere Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren, so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen gebühren.
  10. Absatz 10Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung nach Paragraph 292, Absatz 4 und Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die in Art. römisch eins Ziffer 29, Litera b, bzw. Ziffer 34, angeführten Beträge zugrunde zu legen.
  11. Absatz 11Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 29, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161030

Alte Dokumentnummer

N6195546245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/385/A2/NOR12161030

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