Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 9

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 9,

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies zur leichteren Feststellung der Herkunft von Waren einer bestimmten Gattung wegen ihrer Beschaffenheit, insbesondere Gefährlichkeit, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist, anordnen, daß derartige Waren nur in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie mit einer eingetragenen Marke in einer durch die Verordnung zu bezeichnenden Weise versehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036267

Alte Dokumentnummer

N2199225497J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P9/NOR12036267

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