(2)Absatz 2Wird nach dem Inkrafttreten des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 33 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 33 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 33 in Verbindung mit §§ 4, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Abs. 1 genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.Wird nach dem Inkrafttreten des im Absatz eins, genannten Bundesgesetzes ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß Paragraph 33, eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen eins,, 3, 4, 7, 60 oder 66 in der vor dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 4,, 7 oder 66 in der nach dem Inkrafttreten des in Absatz eins, genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.