Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 7

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 7,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und die Paragraphen 5 und 6 gelten auch für Darstellungen, die der amtlichen Ausführungsform der Auszeichnung oder des Zeichens ähnlich sind. Befugt geführte Auszeichnungen und Zeichen der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art können jedoch auch dann, wenn sie anderen derartigen Auszeichnungen oder Zeichen ähnlich sind, Bestandteile von Marken bilden (Paragraph 5,) und zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (Paragraph 6,).

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041056

Alte Dokumentnummer

N2199960889L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P7/NOR12041056

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