Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 69a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 69 a,
  1. Absatz einsWurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 34, oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die auf Grund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der Paragraphen 30 bis 34 und des Paragraph 66,, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.
  2. Absatz 2Anträge nach Absatz eins, sind gegen den eingetragenen Gemeinschaftsmarkeninhaber zu richten.
  3. Absatz 3Wird die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke nach Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 33 a, beantragt, so ist statt auf den im Paragraph 33 a, Absatz eins und 6 genannten Tag der Antragstellung auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Löschung der den Zeitrang begründenden Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung abzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041118

Alte Dokumentnummer

N2199960952L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P69a/NOR12041118

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