(1)Absatz einsWurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die auf Grund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 34, oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die auf Grund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der Paragraphen 30 bis 34 und des Paragraph 66,, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.