Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 68f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68f

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 68 f,
  1. Absatz einsWer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8, Absatz eins, oder Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. Paragraph 52, Absatz 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Wird eine der im Absatz eins, genannten Handlungen schuldhaft vorgenommen, so stehen dem zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten Ansprüche in Geld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2,, 4 und 5 zu.
  3. Absatz 3Der Inhaber eines Unternehmens kann gemäß Absatz eins, auf Unterlassung geklagt werden, wenn eine der im Absatz eins, genannten Handlungen im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung nach Absatz eins, verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  4. Absatz 4Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens eine der im Absatz eins, genannten Handlungen vorgenommen, so kann der Inhaber des Unternehmens, unbeschadet einer allfälligen Haftung dieser Personen, auf Schadenersatz unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 53, Absatz 2 und 4 und auf Rechnungslegung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Rechtsverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40092089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P68f/NOR40092089

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