(2)Absatz 2Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 68 a, Absatz eins bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.