Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 68b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68b

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 68 b,
  1. Absatz einsEinsprüche nach Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind innerhalb von vier Monaten ab der bezughabenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und innerhalb dieser Frist zu begründen. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
  2. Absatz 2Verspätete oder nicht mittels oder nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben. Darüber ist der Einsprechende in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung oder ihr Unterbleiben ist für den Eintritt der Rechtswirkung ohne Belang.
  3. Absatz 3Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 7, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist das Patentamt.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40092084

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P68b/NOR40092084

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