Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.08.1977
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 64.Paragraph 64,
Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen: Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028586
Alte Dokumentnummer
N2197012827T