Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 61a

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 61 a,

Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem

  1. Ziffer eins
    der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
  2. Ziffer 2
    der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
  3. Ziffer 3
    in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041103

Alte Dokumentnummer

N2199960937L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P61a/NOR12041103

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