§ 61a.Paragraph 61 a,
Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem Ergänzend zu Paragraph 83 c, JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.