Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60c
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 60c.Paragraph 60 c,
Wer den Vorschriften einer auf Grund des § 9 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen. Wer den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 9, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 72 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Im Fall der Verurteilung ist stets auf den Verfall der betreffenden Waren zu erkennen.
Anmerkung
Hinsichtlich der Verwendung der verfallenen Waren siehe:
§ 18 Verwaltungsstrafgesetz,
BGBl. Nr. 52/1991;
Verfallsverordnung,
BGBl. Nr. 386/1927.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40024991