Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 6

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEs ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder als Bestandteil von Waren- oder Dienstleistungskennzeichnungen unbefugt das Staatswappen, die Staatsfahne, ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder das Wappen einer inländischen Gebietskörperschaft oder ohne Zustimmung der Berechtigten die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, genannten Zeichen zu benutzen. Ebenfalls untersagt ist die Benutzung eines Prüfungs- oder Gewährzeichens ohne Zustimmung der das Prüfungs- oder Gewährzeichen verleihenden Behörde zur Kennzeichnung oder als Bestandteil der Kennzeichnung solcher Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingeführt ist, oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen.
  2. Absatz 2Auf ausländische staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- oder Gewährzeichen ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder Gegenseitigkeit besteht und wenn das ausländische Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist. Wird in die Kundmachung keine Darstellung der amtlichen Ausführungsform des Zeichens aufgenommen, so ist zu verlautbaren, wo eine solche Darstellung öffentlich zugänglich ist.
  3. Absatz 3Wer dem Verbot (Absatz eins,) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 € oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch:
§§ 2, 4 und 31 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984;
Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
2. Zu Abs. 2 siehe die Kundmachungen und Verordnungen aufgrund des Markenschutzgesetzes aus dem Index-Bereich 26/02.
3. Die Strafdrohung nach § 367 Z 20 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, stellt im Verhältnis zu § 6 Abs. 3 eine lex specialis dar.

Schlagworte

Warenkennzeichnung, Prüfungszeichen

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40024986

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P6/NOR40024986

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