Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 57

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 57,

Ergibt sich im Lauf eines gerichtlichen Verfahrens, daß die Entscheidung von der Vorfrage abhängt, ob das Markenrecht, dessen Verletzung behauptet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht, und hat das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Patentamt, bei dem die Vorfrage schon vor Beginn oder während des gerichtlichen Verfahrens anhängig gemacht worden ist, unterbrochen, so ist diese Entscheidung dem Urteil zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028579

Alte Dokumentnummer

N2197012820T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P57/NOR12028579

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