(2)Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.