Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 55a

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsWer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
    1. Ziffer eins
      rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
    2. Ziffer 2
      rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
    3. Ziffer 3
      für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Absatz eins, umfasst, soweit angebracht,
    1. Ziffer eins
      die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
    2. Ziffer 2
      die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40078576

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P55a/NOR40078576

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