Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 54

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (Paragraph 51,) geklagt werden, wenn eine Markenverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen wird oder droht. Er ist zur Beseitigung (Paragraph 52,) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
  2. Absatz 2Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgelts (Paragraph 53, Absatz eins,), zur Rechnungslegung (Paragraph 55,) und zur Auskunft (Paragraph 55 a,) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Markenverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
  3. Absatz 3Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach Paragraph 53, Absatz 2 bis 4, wenn ihm die Markenverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P54/NOR40059564

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