im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29c), sie mitgewirkt haben;