Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz einsMitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen
    1. Ziffer eins
      im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (Paragraphen 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
    2. Ziffer 2
      im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Rechtsmittel

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152726

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P36/NOR40152726

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