Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 36.Paragraph 36,
Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. §§ 145a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden. Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Paragraphen 145 a und 145b Patentgesetz 1970 sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Rechtsmittel
Im RIS seit
04.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40113522