Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

4. Behörden und Verfahren

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIm Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem römisch VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse der nach Absatz 3, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die Paragraphen 52 bis 56, 57b, Paragraph 62, Absatz 8,, Paragraphen 64,, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Absatz eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 128, erster Satz, Paragraphen 128 a bis 133 Absatz 2,, Paragraphen 134,, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die im Paragraph 17, Absatz 5,, im Paragraph 28, Absatz 5 und im Paragraph 29, Absatz 2, vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.

Schlagworte

Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40152725

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P35/NOR40152725

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