Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

4. Behörden und Verfahren

Paragraph 35,
  1. Absatz einsIm Patentamt ist zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem römisch VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten, der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 58 bis 61 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten der Rechtsabteilung ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Zur Fassung von Beschlüssen über die Schutzfähigkeit von Marken und die Zulässigkeit von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen können diese Bediensteten nicht ermächtigt werden. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Rechtsabteilung gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  4. Absatz 4Die Beschlüsse der nach Absatz 3, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

Schlagworte

Warenverzeichnis, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2014

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40059558

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P35/NOR40059558

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