Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 33c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 33 c,
  1. Absatz einsJedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
  2. Absatz 2Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die irreführende Benutzung der Marke nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036282

Alte Dokumentnummer

N2199225512J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P33c/NOR12036282

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