Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 33b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33b

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 33 b,
  1. Absatz einsJedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist.
  2. Absatz 2Das Löschungserkenntnis wirkt auf den Zeitpunkt zurück, für den die abgeschlossene Entwicklung der Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung (Freizeichen) nachgewiesen wurde.

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036281

Alte Dokumentnummer

N2199225511J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P33b/NOR12036281

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