Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

23.07.1999

Außerkrafttretensdatum

13.01.2019

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsJedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren im Inland registrierten oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in Österreich Schutz genießenden Marke begehren, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt (Paragraph 10 a,) wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
  2. Absatz 2Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sind, nicht benutzt wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Absatz eins, nur dann nicht, wenn wegen der ernsthaften Benutzung des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
  3. Absatz 3Auf eine Benutzung der Marke, die erst aufgenommen wurde, nachdem
    1. Ziffer eins
      sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf die Nichtbenutzung hingewiesen hatte,
    kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.
  4. Absatz 4Der Benutzung der Marke steht die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflußt wird, gleich.
  5. Absatz 5Die Benutzung (Absatz eins,) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.
  6. Absatz 6Das Löschungserkenntnis wirkt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch Art. 5 lit. C Abs. 1 und 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.
2. Nov: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 350/1977

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12041083

Alte Dokumentnummer

N2199960917L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P33a/NOR12041083

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